Recht - Teure Anzeigen
 


Werbeanzeigen - teuer und doch nutzlos…

Anders als die so genannten Adressbuchgräber im Internet arbeiten die hier beschriebenen Firmen mit einer anderen Methode der Geldschneiderei, wobei gesagt sein soll, daß am Geldverdienen grundsätzlich nicht Schlechtes ist, nur das "Wie?" muß hinterfragt sein dürfen.

Firmen wie die "WVM Werbeverlag", Mönchengladbach, "KWH", Hamburg, "Direkt Marketing", Welgesheim, "PR Verlag Ltd.", UK und "InPrint International Ltd.", UK und andere werben damit, daß sie dem Kunden eine Anzeigefläche in einem von diesen Firmen selbst aufgelegten Produkt wie zum Beispiel eine Informationsbroschüre über Kindesmissbrauch (WVM GmbH) oder einem Flyer über die Nutzung der Windenergie (InPrint) anbieten.

Dabei wird dem künftigen Kunden ein Formular vorgelegt, welches teilweise schon Daten des Kunden enthält. Diese Daten stammen, wie sich dann später regelmäßig herausstellt aus einer vom Kunden selbst einmal aufgegebene Anzeige im örtlichen Gemeindeblatt und nicht bei einer der oben genannten Firmen.

Über Telefonanrufe wird dem zukünftigen Kunden dann mitgeteilt, es "...gehe um die Verlängerung eines bereits bestehenden Auftrages" oder "...man sei kurz vor dem Druck und brauche noch mal eben schnell eine Unterschrift." Anschließend geht dem Kunden ein Fax zu auf dem er seine Daten erkennt und deswegen, weil er (angeblich) weiß worum es geht, oft im Vertrauen unterschreibt. Die Firmenlogos der Anzeigenkunden werden später tatsächlich auf den Seiten der Broschüren oder Flyer dieser Firmen mit aufgedruckt. Ob das aber werbewirksam ist,  erschließt sich dem Unterzeichner nicht.

Ein Nachweis, daß diese Broschüren auch wie vereinbart verbreitet worden sind, wird nicht erbracht.

Kurze Zeit später dann das böse Erwachen für den kunden. Mittels Rechung macht dann zum Bespiel die Firma WVM € 749,70 für eine Auflage geltend.
Der Kunde reibt sich die Augen und fragt, für was bitte?
Erst jetzt dämmert es ihm, daß dies etwas mit dem vor kurzem unterschriebenen Formular zu tun haben könnte. Bei genauer Betrachtung des Formulars wird dies dann auch deutlich.
Statt für einen einmaligen Auftrag unterschrieben zu haben, sind es in der Regel mindestens zwei, wenn nicht sogar vier Druckauflagen, die der Kunde nach Ansicht der Anzeigenfirmen zu zahlen hat.

Dabei wird auch deutlich, die Formulare sind sprachlich so formuliert, daß der Kunde gar nicht merken soll, daß er "doppelte Kosten" hat und daß der durch die Werbung erwünschte Erfolg bei den gemachten Bedingungen wohl gar nicht eintreten kann.

Die Formulierung in dem Vertragsformular ist extrem schwammig, etwa:

"...Die Broschüren werden im vereinbarten Postleitzahlgebiet bei Inserenten, Stadtverwaltungen und Gemeinschaftsverwaltungen an mindestens 40 verschiedenen Stellen ...ausgelegt.",

So wird gar nicht deutlich , wie denn der Werbeerfolg für den Kunden eintreten soll.

Dazu hatte schon das Landgericht (LG) Mainz (U. v. 04.11.1997, 6 S 149/97) klare Worte gefunden.

"...Verträge, die den Druck einer Anzeige in einer Werbebroschüre …. zum Inhalt haben, werden als Werbeverträge qualifiziert. … Dementsprechend hängt die Werbewirksamkeit einer Anzeige im Wesentlichen davon ab, wie weit die Anzeige verbreitet und wie groß der Adressatenkreis und damit der Kreis potenzieller späterer Kunden ist..."

Mit anderen Worten, die von den oben genannten Firmen mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen sind schon deshalb unwirksam, weil wesentliche Bestandteile der Vereinbarungen fehlen oder  nicht genau genug aufgenommen worden sind.

Dieser Ansicht haben sich auch andere Gerichte angeschlossen und weisen darauf hin, daß solche Werbeverträge unwirksam sind (vgl. AG Bingen, U. v. 22.11.2007, 2 C 372/07; U. v. 17.01.2008, 2 C 79/07, U. v. 13.12.2007, 2 C 346/07; Hinweisbeschluss des LG Mainz 14.03.2008 6 S 196/07; ; AG Forchheim, U. v. 15.10.2008, 72 C 87/08; LG Bamberg, U. 11.07.2008, 3 S 33/08; AG Walsrode, U. v. 13.11.2008, 7 C 452/08).

Unabhängig davon, daß auch die Art und Weise wie die Firmen zu den Unterschriften kommen, mehr als dubios erscheint, stellt sich auch die Frage, ob den Kunden nicht möglicherweise ein Anfechtungsrecht nach §§ 123, 124 BGB wegen arglistiger Täuschung tehtzustünde.

Firmen, die ihre Formulare so unklar gestalten, daß der Lesende getäuscht werden soll und kann, dürfen sich nicht auf eine wirksame Vereinbarung und damit auf Bezahlung durch den Kunden berufen.

Das LG Köln (U. v. 26.09.2007, 9 S 139/07) hat dazu klar festgestellt, daß "...

Insbesondere in Fällen, in denen der Verfasser eines Vertragsangebotes mittels Aufmachung und Formulierung eine Art der Gestaltung wählt, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine fehlerhafte Vorstellung über die tatsächlichen Angebotsparameter hervorzurufen, kann eine Täuschung selbst dann angenommen werden, wenn der wahre Charakter des Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können..."

Damit wird deutlich, daß es nicht allein darauf ankommt, ob der Lesende flüchtig oder gar nicht gelesen hat, sondern welche Gesinnung derjenige hat, der ein solch unklares Formular verwendet verfolgt.

Auch andere Gerichte haben sich (wenn auch mit anderer Begründung) dem LG Köln angeschlossen.

Das AG Perleberg (U. v. 05.06.2008, 11 C 301/07) folgt in seiner Begründung weitestgehend dem LG Köln (a.a.O.).
Das LG Neuruppin (Hinweisbeschluss vom 01.09.2008, 4 S 95/08) stellte vielmehr auf die ungewöhnliche Gestaltung des Textes und  auf den Erwartungshorizont eines Durchschnittkunden ab.

Insgesamt kann zusammengefasst werden, daß sich Kunden die auf solche dubiosen "Anzeigenformulare"  hereingefallen sind, nicht damit abfinden müssen, die verlangten Gelder zu zahlen.

Zunächst sollte man sich von einem Rechtsanwalt oder anderer Stelle juristisch beraten lassen. Die Chancen, einen entsprechenden Rechtsstreit zu gewinnen, stehen gut.

Hamburg, im Dezember 2008