► Recht - Spam
Werbung, die niemand will: Werbefaxe, Werbemails und ungebetene Telefonkontakte ("cold calls")
Wer kennt das nicht? Man kommt morgens ins Büro, und die Mitarbeiter haben einen wunderbaren Haufen von Faxen auf den Tisch gelegt. Aus diesem Haufen sortiert man sich mühsam die wichtigen Unterlagen heraus und erkennt den Rest als lästigen Werbemüll.
Den wirft man genervt in den Papierkorb. Doch der Ärger bleibt. Zeit, Papier, Toner ist verschwendet worden, weil irgendjemand der Meinung war, er müsse einen auf Hubschrauber, Schnäpchen-Preise, Möbel oder Tonerkartuschen hinweisen und dafür Werbung machen. Das ist ärgerlich, es kostet und Geld.
Was kann man tun?
Grundsätzlich ist jede unaufgefordert übermittelte Werbung etwa per Fax verboten (BGH U. v. 01.06.2006 I ZR 167/03 Telefax-Werbung II). Dies gilt auch Werbung per eMail (BGH U. v. 11.03.2004 I ZR 81/01). Auch Kontaktanrufe zum Zwecke der Geschäftsanbahnung sind unzulässig, wenn nicht bereits eine langjährige Geschäftsbeziehung besteht (OLG Hamm, B. v. 07.07.2006 6 W 43/06).
Dies bedeutet, dem Gewerbetreibenden aber auch der Privatperson, die eine solche Werbung erhalten, steht ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB gegen den sogenannten Spamer zu. Dieser Anspruch ist grundsätzlich auch gerichtlich durchsetzbar.
Angelehnt an das Wettbewerbsrecht ist jedoch der Werbende (im Juristendeutsch der Störer) erst einmal abzumahnen, also aufzufordern, weitere Werbung zu unterlassen. Am besten mit einer entsprechenden Strafandrohung im Wiederholungsfall.
An dieser Stelle kann es schon passieren, daß der Störer behauptet, seine Werbung sei zulässig gewesen, weil er sich dafür eine Einwilligung hat geben lassen. Jetzt fängt es an schwierig zu werden, und man sollte einen Anwalt aufsuchen, der dabei hilft, das Recht durchzusetzen. Denn wenn der Störer keine Unterlassungserklärung abgibt, dann kann er auf Unterlassung vor Gericht verklagt werden. Auch hierbei sollten Sie sich anwaltlicher Hilfe bedienen, denn auch dieses Gebiet ist nicht ohne juristische Fallstricke.
Die Gerichte bejahen in der Regel den Unterlassungsanspruch. Der Anwalt arbeitet aber nicht umsonst. Grundsätzlich bemisst sich das Honorar des Rechtsanwalts bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), entscheidend ist dafür die Höhe des Streitwertes.
Die Gerichte haben aber innerhalb der vergangenen zwei Jahre die Streitwerte für solche Unterlassungsansprüche höchst unterschiedlich behandelt. So hat das HansOLG Hamburg in zwei Beschlüssen zum Thema Werbung durch Fax und eMail festgestellt, der Streitwert sei mit 3.000 zu bemessen ist (HansOLG Hamburg, B. v. 19.10.2006 3 W 191/06; B. v. 11.10.2007 66/07).
Andere Gerichte setzen den Streitwert wesentlich höher an. Das OLG Koblenz etwa bewertete mail Spam mit 10.000 (OLG Koblenz, B. v. 29.09.2006 14 W 590/06) unter anderem mit der Begründung, Mail-Werbung sei eben keine Bagatelle, sondern eine nicht zumutbare Belastung!
Eine Vielzahl von Gerichten, darunter besonders die Amtsgerichte und Landgerichte sind aber dazu übergegangen, den Streitwert so niedrig anzusetzen, daß es sich für den wirtschaftlich denkenden Anwalt nicht mehr lohnt, solch Fälle zu vertreten.
Man kann zum Schluss zusammenfassen:
Zwar hat jeder Bürger und Gewerbetreibende ein Recht darauf, von unzulässiger Werbung verschont zu bleiben. Doch der "scharfe" Unterlassungsanspruch kann oftmals nur mit "stumpfer" Hilfe durchgesetzt werden. Dies führt dazu, daß solche Prozesse in Zukunft nur noch da geführt werden, wo die Anwälte auch sicher sein können, angemessen bezahlt zu werden. Es wäre wünschenswert, wenn der BGH in dieser Sache einmal höchstrichterlich entscheiden würde.
Eine google Suche mit den Worten "fax" und "spam" führt zu vielen Sites wie etwa zur Bundesnetzagentur www.bundesnetzagentur.de, wo man weitere Tipps und Hinweise bekommen kann.
Stand: Februar 2008