Recht - Mietrecht
 


Das Mietrecht ist eine der komplexesten Materien im Deutschen Recht. Das liegt unter anderem darin begründet, daß es in Deutschland immer noch mehr Menschen gibt die zur Miete wohnen als im eigenen Eigentum.

Die Stellung des Mieters ist durch eine Vielzahl von rechtlichen Hilfen gegenüber dem Vermieter in Deutschland wesentlich besser als im anderen europäischem ausland.

Dazu nehmen wir mal nur das Thema Hausflur im Mietverhätlntnis und sehen eine Fülle von möglichen Problemen.

Im Grunde gilt: der Mieter ist berechtigt, die von ihm angemieteten Räume zu nutzen und zwar so, wie er es möchte (§ 535 BGB).

Schilder an der Haustür muss der Vermieter somit wohl hinnehmen, soweit es sich um blosse Namens- oder Hinweisschilder handelt. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Mieter die Tür z. B. farblich stark verändern möchte.

Schuhe im Hausflur sind so eine Sache. Fraglich ist, ob das Abstellende von einem oder mehreren Schuhpaaren im Hausflur zum normalen Mietgebrauch gezählt werden kann oder nicht.

Hier in Hamburg ist es wohl üblich, die Schuhe mit in die Wohnung zu nehmen. Ob ein Schuhschrank erlaubt ist, hängt wohl auch von der Frage der Mitnutzung ab. Hier sollte der Mieter sich mit den übrigen Bewohnern und der Hausverwaltung vorher abstimmen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Nov. 2006 über die Frage zu entscheiden, ob der Vermieter einem großen Branchenbuchbetreiber verbieten kann, in den Hausflur Exemplare des jeweiligen Branchenbuchs zu legen, damit sich die Mieter daran bedienten. Der BGH hat den Unterlassungsanspruch zugunsten der Mieter verneint!

Grund: Mieter dürfen Gemeinschaftsflächen grds. mitnutzen; die übliche Nutzung ist gedeckt. Das Interesse der Mieter an den Branchebüchern sei größer als das Interesse des Vermieters auf Unterlassung.

Das Fahrrad im Hausflur oder Hauseingang? - es kommt darauf an. Was ist im Mietvertrag geregelt? Wenn nicht geregelt und keine andere Möglichkeit Rad unterzubringen (z.B. im Radhaus, Keller etc.) dann sicherlich ja; ABER keine Gefährdung der Sicherheit oder Behinderung der Mietmieter.

Nach einer Hamburger Entscheidung aus dem Jahr 2000 kann die Kinderkarre dann im Hausflur abgestellt werden, wenn die Nutzung des Hausflures nicht unangemessen eingeschränkt wird (AG HH U. v. 5.4.2000 40B C 622/99).

Gehilfen und Rollstühle dürfen dann im Hausflur geparkt werden, wenn sie wirklich benötigt werden und der Nutzer zB den Rolli nach Gebrauch zusammenklappt, damit er weniger Platz verbraucht (LG Hannover U. v. 17.10.2005 20 S 39/05).

Der Hausflur als Kinderspielplatz; wohl eher nicht. Im Hamburger Mietvertrag ist diese Art der Nutzung untersagt. Das hat sicherlich mit einer potentiellen Haftung des Vermieters zu tun.

Das höchste deutsche Gericht (BVerfG) hatte im Febr. 2000 darüber zu befinden, ob der Mieter gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Einbau eines Lifts verlangen könne, wenn die Lebensgefährtin des Mieters querschnittsgelähmt sei und tgl. in den 2. Stock getragen werden müsste.

Das LGB hatte die Pflicht des Vermieters zu Genehmigung abgelehnt. Einen grundsätzlichen Anspruch auf behindertengerechtes Wohnen gäbe es nicht. Das BVerfG ist dieser Meinung entgegengetreten und hat die Sache zu erneuten Verhandlung an das LGB zurückgewiesen.

Dem Mieter stehe über Art. 14 GG iVm § 242 BGB (Treu und Glauben) ein Anspruch auf konkrete Prüfung des Sachverhalt unter Abwägung beidseitiger Interessen zu.

Da das Landgericht eine entsprechende Abwägung nicht vorgenommen hatte, wurde die Entscheidung aufgehoben und zur erneuten Beurteilung an das LG zurückverwiesen.

Man kann davon ausgehen, daß in diesem Einzelfall anschließend eine Entscheidung zuungunsten des Vermieters ergangen ist.

Stand: Mai 2008