Recht - Adressbuchgräber
 


Formulare, die es in sich haben: die teuren Adressbuchgräber

Seit mehreren Jahren beschäftigen sich Justiz und Anwälte mit einer besonderen Form des "Geldverdienens", mit unseriösen Adressbuchbetreibern im Internet.

Unternehmen wie der Tele Verzeichnis Verlag, Hamburg; die Tele-Service-Verlag- und Vertriebsgesellschaft, Aschaffenburg; Deutscher Adressdienst, Hamburg; die DPM Presse u. Medienverlag GmbH, Wiesbaden; die IHZ GmbH Sarnen (CH) verschicken jährlich zu hunderte, wenn nicht zu tausenden Formulare per Brief oder Fax an Firmen und andere Gewerbetreibenden in Deutschland und auch ins europäische Ausland wie die Schweiz und Österreich.

In den Formularen sind Grunddaten wie Name und Adresse des angeschriebenen Unternehmens in der Regel schon eingetragen. Nun wird der Unternehmer aufgefordert, diese Daten zu korrigieren und das so ausgefüllte Blatt unterschrieben zurückzusenden.

Der im normalen Geschäftsbetrieb lesende Mitarbeiter oder Inhaber erkennt nicht auf Anhieb, daß es sich nicht um einen kostenlosen Grundeintrag in eines der seriösen Branchenbücher wie die "Gelbe Seiten" oder "Das Örtliche" von Dumrath & Fassnacht handelt, sondern um ein kostenpflichtiges Vertragsverhältnis, daß in der Regel auch über mehrere Jahre geltend soll.

In dem Formular so geschickt untergebracht, dass es auf Anhieb nicht ins Auge fällt, sind Preis und Laufzeit sowie das Medium, wo die Daten eingetragen werden sollen. Die Formulare sind regelmäßig im Blocksatz klein und sehr eng beschrieben, so dass schon das Lesen weniger Zeilen ermüdet.

Des Weiteren, so etwa bei der Firma DAD Deutscher Adressdienst, wird im oberen Drittel des Textes, den der Empfänger liest, nicht ein Wort von einem Auftrag, Preis und Kosten erwähnt. Lediglich Sätze wie: "...Die Aktualisierung Ihrer Basisdaten wird vorgenommen, auch wenn Sie keinen Auftrag erteilen..."

Erst später lässt DAD die Katze aus dem Sack: "...Die Anzeige wird mit 758 Euro zzgl. gesetzlicher MwSt. Jährlich berechnet und ist jeweils nach Rechnungsstellung im Voraus zu bezahlen. Der Auftrag gilt für die nächsten zwei jährlich erscheinenden Ausgaben und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr,...".

Die Sites im Internet sind in der Regel unbekannt. Sie werden auch nicht beworben, um ihren Bekanntheitsgrad zu erhöhen. Es sind bloße "Adressbuchgräber", also Sites, auf denen sich Daten sammeln, ohne das dort Daten regelmäßig nachgefragt werden.

Auch stimmen die Namen dieser Sites nicht mit den Namen der Unternehmen überein, die den Eintrag "verkauft" haben. So trägt die Firma DAD die von ihr gesammelten Daten unter der Domain "deutschesinternetregister.de" ein. Davon erfährt der Kunde aber bei Vertragsabschluss nichts. Wie unseriös solche Domains arbeiten, zeigt ein Blick ins Internet. Unter "deutschesinternetregister.de" war am 8. Februar 2008 lediglich eine Hamburger Anwaltskanzlei eingetragen. Hamburg hat aber mehr als 8.0000 zugelassene Anwälte (Stand Januar 2008). Die Firma Televerzeichnis GmbH, Hamburg, trägt die Daten unter "brancheninfo.tv" ein. Auch diese Site ist gemeinhin nicht als Suchdomain für Branchen bekannt.

Erst wenn die meist überteuerten Rechnungen von € 890,00 p.a. zzgl. USt. (TVV Verlag Hamburg) oder € 758,00 p. a. zzgl. USt. (DAD Verlag) bei den Betroffenen eingehen, wird ihnen klar, dass sie einer unseriösen Masche zum Opfer gefallen sind.

Viele der Betroffenen resignieren und versuchen sich mit den Unternehmen zu einigen, weil sie weitere Kosten und die Auseinandersetzung scheuen. Nach Auffassung von RA Seeholzer ist dies der falsche Weg. Denn so bekämen diese Unternehmen am Ende trotzdem Geld in die Kasse, mit dem sie weiter ihre unseriöse Methode fortsetzen könnten.

Einige Kunden jedoch wehren sich aber. Hier einige Maßnahmen, die man in einem solchen Fall ergreifen kann:

Zunächst sollte man sich über das betreffende Unternehmen informieren. Bei einer google Suche mit den Stichworten "betrug" und "formular" findet man Sites im Netz, auf denen man Details über diese Firmen erfahren kann. Meist kann man auch direkt nach den Unternehmen wie zum Beispiel "Deutscher Adressdienst" suchen (googeln).

Des Weiteren sollte man einen Anwalt aufsuchen, der sich mit Arbeitsweisen dieser Adressbuchbetreiber auskennt oder sich an eine öffentliche Organisation wie Handelskammer oder Handwerkskammer wenden.

Tut man nichts, läuft man Gefahr mit gerichtlichen Mahn- und Vollstreckungsbescheiden in Anspruch genommen zu werden. Das kann teurer als die anwaltliche Hilfe.

Der Anwalt wird beraten und prüfen, inwiefern man "da noch was tun kann". So bietet sich in der Regel die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung an (§ 123 BGB). Eine Vielzahl von Gerichten halten solche Formulare und die darauf abgegebene Erklärung für anfechtbar und gehen teilweise von einer Nichtigkeit des Vertrages (§ 138 BGB) aus (LG Berlin B. v. 09.11.2007 53 S 9/07 zu AG Mitte 11 C 196/06).

Manche Gericht zweifeln bereits daran, ob die geschuldete Leistung hinreichend bestimmbar ist und kommen auch dazu, es könne nicht dargelegt oder bewiesen werden, dass die Leistung überhaupt erbracht wird (LG Trier U. v. 30.10.2007 1 S 181/07).

Dieser eindeutigen Absage an die Adressbuchfirmen stehen allerdings auch einige Entscheidungen anderer Gericht gegenüber, die von einem wirksamen und verpflichtenden Vertrag ausgehen. Jedoch dürfte sich auf Dauer die lebensnahe Ansicht durchsetzen. So hat sich das LG Köln in einem sehr ausführlichen Urteil (U. v. 26.09.2007 9 S 139/07) zur Frage der Anfechtung wegen Täuschung nach § 123 BGB, zur Leistungserbringung sowie Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 BGB geäußert und den Anspruch der Firma DPM vollständig abgewiesen. Zitat:

"...Der Vertragsschluss auf Eintragung der Gewerbedaten der Beklagten in das "Deutsche Gewerbeverzeichnis" ist nämlich seitens der Klägerin in der erkennbaren und ausschließlichen Absicht initiiert worden, den Vertragspartner zu schädigen und sich dabei ohne nennenswerte Gegenleistung auf Kosten des Gegenübers zu bereichern...".

Stand: Februar 2008