► Recht - Kurioses
"Es ist mit der Jurisprudenz wie mit dem Bier; das erste Mal schauert man, doch hat man's einmal getrunken, kann man's nicht mehr lassen. "
Johann Wolfgang von Goethe, 1770
Dass man es als Rechtsanwalt manchmal auch mit kuriosen oder kaum glaubhaften Fällen zu tun bekommt, beschreiben Fälle aus der Praxis, von denen an dieser Stelle nur ein paar Bespiele geschildert werden sollen.
Bierkonsum ist gefährlich - das weiss jeder
Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO). Er wollte eine Brauerei auf Schadenersatz verklagen, weil er durch den 17-jährigen Konsum des Bieres dieser Brauerei dauerhaft krank und arbeitslos wurde. Im Übrigen habe er seine Frau und den Führerschein verloren, wobei nicht deutlich wurde, was dabei schlimmer für den Antragsteller war.
Das OLG Hamm wies das Begehr des Mannes ab (B. v. 14.02.2001, 9 W 23/00). Dass unmäßiges Biertrinken gesundheitsgefährdend ist, sei allgemein bekannt. Deswegen müsse die Brauerei auch nicht auf solche Gefahren (auf den Bierflaschen) hinweisen.
"Doctera" ist eben nicht die weibliche Form des "Doctor"
Nicht überall macht es Sinn und ist auch richtig, wenn die weibliche und männliche Form im Sinne der Gleichberechtigung verwendet werden sollen. Eine Tiermedizinerin wollte, dass das Wort "Doctor" in ihrer Promotionsurkunde in "Doctera" geändert werden sollte und versuchte diesen Wunsch vor dem Verwaltungsgericht durchzusetzen.
Das VG Hannover (U. v. 22.03.2000, 6 A 1529/98) wies die Klage ab. Die im Lateinischen korrekte weibliche Form wäre das Wort "doctrix" gewesen. Das wollte die Klägerin nun auch nicht in der Urkunde stehen haben, es klang ihr zu sehr nach Asterix.
Samen ist auch in tiefgefrorenem Zustand noch "gefährlich"
Nach mehrfachen, missglückten Versuchen einer künstlichen Befruchtung verließ der Ehemann seine Frau und zog zu seiner Freundin, der späteren Ehefrau II. Dabei machte er der Verflossenen gegenüber deutlich, er wünsche keine weiteren Versuche von künstlicher Befruchtung mehr und werde die Folgen auch nicht mittragen.
Das schreckte die Ehefrau I. nicht ab. Nach einer weiteren Befruchtung gebar sie im September 1997 eine Tochter und verlangte vom Ex-Mann Unterhalt in voller Höhe für das Kind. Der sah das nicht ein und prozessierte bis zum Bundesgerichtshof (BGH).
Der entschied in letzter Instanz zugunsten der Frau. Die Verwirklichung des Kindeswunsches konnte der Frau nicht ernsthaft als sinnloses und leichfertiges Verhalten vorgeworfen werden. Ein Kind zu bekommen, auch in der Situation der Antragstellerin, ist weder sinnlos noch weicht es vom sozialen Standard ab (BGH, U. v. 21.02.2001, XII ZR 34/99).
Nicht nur deutsche Tennisspieler können betroffen sein...